Kein Hundesport, sondern gesetzliche Vorgabe!

Im Wortlaut nahezu identisch mit den Landesjagdgesetzen der anderen Bundesländer heißt es in Artikel 3 (3) des Bremischen Landesjagdgesetzes:

Der Jäger hat, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muß jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhundfür die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen,bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden,bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.

Somit ist klar, dass die Ausbildung, Prüfung und der Einsatz brauchbarer Jagdhunde kein verschrobenes Hobby einiger hundeverrückter Jäger ist, sondern ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Erfordernis. Übrigens: diese Gesetze sind strafbewehrt, d.h. wer die Jagd mit nicht brauchbaren Hunden ausübt, handelt im Sinne des Landesjagdgesetzes ordnungswidrig.

Nun stellt sich aber die Kernfrage: Wann ist denn ein Jagdhund „brauchbar“?

Wenn der Gesetzgeber etwas fordert, nämlich den Einsatz brauchbarer Hunde, dann muss er auch definieren, was das bedeutet. Genau dieses haben die Bundesländer getan, und zwar jeweils in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachverbänden – den Landesjägerschaften. Gemeinsam mit diesen wurden sog. „Brauchbarkeitsrichtlinien“ (Prüfungsordnungen) erarbeitet, nach denen die jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden festzustellen ist. Mit anderen Worten: Es findet eine Prüfung statt. Da die zuständigen Ministerien (in Bremen: Senatsressorts) diese Prüfungen aber schlecht selbst ausrichten können, haben sie mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung (früher: Jagdeignungsprüfung JEP) die Jägerschaften beauftragt. Diese haben die entsprechenden Fachleute (Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundverbandes JGHV) und die Reviere, in denen die Prüfungen abgenommen werden. Nach bestandener Prüfung erhält ein Jagdhund dann vom zuständigen Obmann für das Gebrauchshundewesen eine „Brauchbarkeitsbescheinigung“ ausgestellt, die von der Jagdbehörde anerkannt wird.

Die Bescheinigung der jagdlichen Brauchbarkeit hat auch einen versicherungstechnischen Hintergrund: Die meisten Jagdhaftpflichtversicherungen fordern von einem versicherten Jäger mit Hund nach spätestens zwei Jahren einen Brauchbarkeitsnachweis, damit Haftungsansprüche für Schäden, die durch den Hund im Rahmen der Jadgausübung verursacht wurden, abgesichert bleiben (in den ersten beiden Jahren wird angenommen, dass sich der Hund in der Ausbildung befindet und dieses Risiko ist versichert).

Weil es bei der Brauchbarkeitsprüfung nicht um züchterische Dinge geht, sondern einzig um den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit, müssen die Hunde, die zu dieser Prüfung angemeldet werden, auch nicht unbedingt einen Abstammungsnachweis (Ahnentafel) haben. Allerdings müssen es Jagdhunde sein, oder, wie es formell heißt, „dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) einer vom JGHV anerkannten Jagdhundrasse “ entsprechen. Das heißt, Lassie und Kommisar Rex können nicht zu einer BrP zugelassen werden.

Noch etwas unterscheidet die BrP von anderen Hundeprüfungen. Während auf den meisten Verbandsprüfungen des JGHV und auf Prüfungen der Spezialzuchtvereine auch Arbeiten vor dem Schuss (Suche, Vorstehen, Buschieren, Stöbern u.a.) geprüft wird, um eine Aussage über den Zuchtwert zu erlangen, dreht sich bei der BrP alles um die „Arbeit nach dem Schuss“ und den jagdlichen Gehorsam. Es geht also darum festzustellen, ob die Hunde in der Lage sind a) krankes Wild zu finden und b) im jaglichen Umgang verkehrssicher, d.h. gehorsam sind (z.B. ist ein schusshitziger Hund, der einspringt und seinen Führer beim Schuss auf einen Hasen mit der Leine umreißt, nicht „verkehrssicher“ und würde die Prüfung nicht bestehen).

Auf der BrP geprüft werden im Einzelnen:

  1. Gehorsam (allg. Gehorsam ohne Wildberührung, Verhalten auf dem Stand (Standruhe, Schussruhe), Leinenführigkeit)
  2. Schussfestigkeit (im Feld, im Wald, im Wasser)
  3. Bringen (auf der Haarwildschleppe u. Federwildschleppe, Freiverlorensuche und Bringen eines ausgelegten Stückes Federwild)
  4. Schweißarbeit (400 mtr. Übernachtfährte)
  5. Wasserarbeit (Freiverlorensuchen und Bringen aus tiefem Schilfwasser, Stöbern mit lebender Ente)

Neben der BrP gibt es auch noch andere Möglicheiten des Nachweises der jagdlichen Brauchbarkeit: Alle vom JGHV anerkannten Prüfungen, die mindestens den Anforderungen der BrP entsprechen, gelten als Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit. In erster Linie ist hier die Verbandsgebrauchsprüfung VGP zu nennen, auch „Meisterprüfung für Jagdgebrauchshunde“ genannt. Hunde, die erfolgreich eine Herbstzuchtprüfung HZP (nach VZPO) absolviert haben, brauchen für den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit nur noch die sog. Zusatzfächer abzulegen, also die Fächer, die bei der BrP geprüft werden, bei der HZP aber noch nicht. Bei uns in Bremen (und auch in Niedersachsen) sind dieses die Schweißarbeit auf der Übernachtfährte, das Verhalten auf dem Stand, die Leinenführigkeit und das Freiverlorensuchen eines ausgelegten Stückes Federwild.

Schließlich gibt es auch noch den Brauchbarkeitsnachweis für Spezialisten, d.h. für Hunde, die nicht als Vollgebrauchshunde in Feld, Wald und Wasser eingesetzt werden, sondern nur für bestimmte Arbeiten, wie die Nachsuche (Schweißarbeit) und das Stöbern. Diesen Hunden kann die eingeschränkte jagdliche Brauchbarkeit für ihr Spezialgebiet bescheinigt werden. Allerdings dürfen diese Hunde dann auch nur in ihrem Gebiet eingesetzt werden. Ein Teckel oder eine Alpenländische Dachsbracke, denen die ausschließliche Brauchbarkeit für die Schweißarbeit bescheinigt wurde, dürften z.B. nicht bei der Jagd auf Enten eingesetzt werden.

Für folgende Hunde gelten die Sonderregelungen:

Nachsuchenhunde
vom Phänotyp der vom JGHV anerkannte Schweißhunderassen, Bracken und Teckel.

Stöberhunde
Kurzläufige Jagdhunde, die dem Phänotyp der vom JGHV anerkannten Rassen Deutscher Wachtelhund, Terrier, Bracke, Spaniel, Beagel und Teckel entsprechen.

[Quelle: Dr. Ulrich Tucholke]